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Gesetzlammlung
für das
Firstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 616.
Inhalt: Ministerial Bekanntmachung vom 23. April 1001, die Begehung der Landesgrenze betressend.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. April 1901,
die Begehung der Landesgrenze betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund einer mit den Regierungen
der Nachbarstaaten getroffenen Bereinbarung hierdurch bestimmt:
Die nach Ziffer 1 des Regulativo für das Verfahren bei Grenzrevisionen
vom 15. Februar 1853 (Gesetzsammlung Bd. IX S. 275) durch die beiderseitigen
Gemeindevorstände bezüglich Nevierforstbeamten alljährlich am 1. Mai vorzu-
nehmende Begehung der Landergrenze soll in diesem Jahre auofallen und in
Zukunft nur alle zwei Jahre # in den Jahren mir geraden zahlen stattfinden.
Für solche Fällc, in denen Grenzstrecken außerordentlichen Beschädigungen
durch Naturereignisse augesetzt gewesen sind, worüber die Gemeindevorstände an
das Fürstliche Landrathsamt zu berichten haben, bleibt die Anordunng besonderer
Grenzgbegehungen vorbehalten.
An den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1868,
die Begehung der Flurgrenzen und Bestellung der Feldgeschworenen betreffend
(Gesetzsammlung Bd. XV S. 355), inobesondere der Zisfer 4 derselben, wird
hierdurch nichts geändert.
Gera, den 23. April 1901.
Fürstlich Reuß-l. Ministerinm.
Engelhardt.
Auogegeben am 25. April 1901. 1%