Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Nach Erwerbung des vormals Nägler schen Gebäudes hat sich die Füglichkeit 
ergeben, das Landbauamt, die Hauptstaatskasse, den Gewerbeinspektor und das 
Schiedogericht dort unterzubringen, das Landtagsgebäude dem Landtage zur aus- 
schließlichen Benutzung zu überlassen und im Regierungsgebände erweiterte Räume 
für die Kanzleien zu beschaffen. 
Das neue Sparkassengebäude in Gera ist seiner Bestimmung übergeben 
worden; über die hiernach frei gewordenen Räume wird jedoch endgültig erst zu 
verfügen sein, wenn der Miethvertrag über das erste Stockwerk im vormals 
Nägler'schen Hause sein Ende erreicht hat. 
In außergewöhnlich starkem Umfange ist die Thätigkeit des Landtags 
für gesenggeberische Arbeiten in Anspruch genommen worden. JFolgende Gesetze 
sind von Unserm Ministerium mit dem Landtage vereinbart und von Uns er- 
lassen worden: 
as Gesetz, Abänderung des Gesetzes vom p. Februar 1893 über die Be- 
soldungen der Geistlichen betreffend, 
das Gesetz, Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 1872 über die 
Pensionirung der Geistlichen betreffend, 
das Gesetz, Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1893 über die Be- 
soldungen der Volksschullehrer betreffend, 
s Gesetz, Abänderung des § 13 des Gesetzes über die Allgemeine Beamten- 
Wittwen= und Waisen-Pensionsanstalt vom 10. April 18y7 betreffend, 
das Gesetz, die Handelskammer betreffend, 
dad Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Ein- 
führungsgesetzes dazu betreffend, 
Gesetz zur Ansführung des Reichogesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
die Notariatsordnung, 
die HinterlegungLordnung, 
das Gesetz zur Anusführung der Civilprozeßordnung, 
das Gesetz zur Ansführung der Konkursordmung, 
das Gesetz zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs, 
das Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung, 
das Gesetz zur Ansführung der Grundbuchordnung, 
das Gerichtskostengese, 
das Gesetz, die Zwangovollstreckung im Verwaltungswege betreffend, 
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