Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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die Gebührenordnung für Notare und Rechtsanwälte, 
die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sach- 
verständige, 
das Gesetz, Aenderungen des Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883 
betreffend, 
das Gesetz zur Abänderung des § 17 der Verordnung vom 29. Januar 
1836, die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Wege im Fürsten- 
thume Reuß-Schleiz betreffend, 
das Gesetz, die Bekämpfung des Vertragsbruchs landwirthschaftlicher Arbeiter 
und Arbeitgeber betreffend, 
das Volkaschulgesetz, 
das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. April 1895, das Hebammen- 
wesen betreffend. 
Ferner hat der Landtag die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt 
dem Vertrage mit Sachsen-Altenburg, betreffend die fernere Aufnahme und 
Verpflegung der Geisteskranken aus Reuß j. L. in der Frrenanstalt 
des Genesungshauses zu Rod, 
der Uebereinkunft mit Sachs Sachsen-Altenburg, Schwarzburg= 
Sondershausen und Schwarzburg= Nidolstadt, betreffend die Beibehaltung 
eines gemeinschaftlichen stellvertretenden Bundesrathsbevollmächtigten, 
dem Staatsvertrage wegen Herstellung einer Eisenbahn von Gera nach 
Meuselwitz mit Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube, 
dem Staatsvertrage wegen des Eintritts der Fürstlich Schwarzburgischen 
Unterherrschaften in den Thüringischen Zoll= und Steuerverein, 
dem zwischen den Regierungen des Thüringischen Zoll= und Steuervereins 
vereinbarten neuen Vereingetat, 
dem Vertrage mit dem Verein zur Erziehung sittlich venvahrloster Kuaben 
in Gotha, betreffend die Aufnahme schulentwachsener Zwangszöglinge 
aus Reuß j. L.; dieser Vertrag ist jedoch in Folge Nichterfüllung der 
an seine Genehmigung geknüpften Bedingung wieder hinfällig geworden. 
  
Der Gesetzentwurf über die Bezirksausschüsse hat zu Unserm Bedauerm 
nicht die Zustimmung des Landtags gefunden. Wenn von der Stadtgemeinde 
Gera das Auoscheiden aus dem unterländischen Bezirke weiter angestrebt wird, 
so bleibt der Gemeindevertretung überlassen, zunächst eine Auseinandersetzung 
über das Bezirksvermügen mit den Landgemeinden herbeizuführen.
	        
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