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8 2.
Von jeder unter 81 fallenden Verordnung der Landrathsämter und Ge-
meindevorstände, desgleichen von jeder Abänderung oder Aufhebung einer solchen
ist sofort eine Abschrift an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde einzureichen.
Letztere ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche Vor-
schrift der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen.
83.
Polizeiverordnungen der im § 1 erwähnten Art sind in der für amtliche
Verkündigungen der zuständigen Behörden vorgeschriebenen bezüglich üblichen
Weise öffentlich bekannt zu machen und treten mit dieser Bekanntmachung in
Kraft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmnt ist.
Außerdem sind diese Verordnungen im Amts= und Verordnungsblatte zu
veröffentlichen.
84.
Die Gerichte haben, wenn sie über Zuwiderhandlungen gegen die in Ge-
mäßheit dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften erkennen,
nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gliltig-
leit der erlassenen Vorschrift zum Gegenstand der Erörterung zu machen.
* 5.
Das auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen bernhende poligeiliche Ver-
ordnungsrecht wird durch obige Vorschriften nicht berührt.
86.
Neben der ihnen nach § 1 dieses Gesetzes zustehenden Befugniß haben
die Polizeibehörden das Recht, innerhalb ihres Geschäftsbereichs aud Gründen
des öffentlichen Wohles im Einzelfalle schriftliche Gebote und Verbote unter
Strafandrohung zu erlassen, nicht minder auch bei Nichtbefolgung solcher Ge-
oder Verbote die angeordneten Maßregeln auf Kosten der Ungehorsamen zur
Ausführung zu bringen.
In Ausübung dieses Rechts darf
u) seiten der Landgemeindevorstände Geldstrafe bis zu 15 Mark oder Haft
bis zu drei Tagen,