Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

§ 2. 
Der § 3 des Gesetzes vom 23. März 1893 erhält folgende Fassung: 
Außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen und den Alterszulagen erhalten 
die Schulleiter im Sinne des § 29 des Volksschulgesetzes vom 31. Juli 1900, 
und zwar die Oberlehrer 250 M. — Pf. jährlich, die Nektoren 750 M. — Pf. 
jährlich an pensionsberechtigter Besoldung aus Gemeindemitteln. 
Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter 
zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden 
Leiter zu. 
83. 
Den Schulleitern, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine höhere 
Besoldung für diese Leitung beziehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestim- 
mungen zukommen würrde, bleibt diese Besoldung ungeschmälert. 
8 4. 
An die Stelle des 8 5 des Gesetzes vom 23. März 1893 tritt folgende 
Bestimmung: 
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst 
einen jährlichen Beitrag von 60 000 M. — Pf. aus der Hauptstaatskasse. 
Sonst findet das gegemwärtige Gesetz keine Anwendung auf die Besoldungs- 
verhältnisse der Volksschullehrer in der Stadt Gera. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung. 
Unsers Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 6. Januar 1902. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
u. S.) Heiurich XX VII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.