§ 2.
Der § 3 des Gesetzes vom 23. März 1893 erhält folgende Fassung:
Außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen und den Alterszulagen erhalten
die Schulleiter im Sinne des § 29 des Volksschulgesetzes vom 31. Juli 1900,
und zwar die Oberlehrer 250 M. — Pf. jährlich, die Nektoren 750 M. — Pf.
jährlich an pensionsberechtigter Besoldung aus Gemeindemitteln.
Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter
zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagsrecht in Bezug auf den zu erwählenden
Leiter zu.
83.
Den Schulleitern, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine höhere
Besoldung für diese Leitung beziehen, als ihnen nach den vorstehenden Bestim-
mungen zukommen würrde, bleibt diese Besoldung ungeschmälert.
8 4.
An die Stelle des 8 5 des Gesetzes vom 23. März 1893 tritt folgende
Bestimmung:
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst
einen jährlichen Beitrag von 60 000 M. — Pf. aus der Hauptstaatskasse.
Sonst findet das gegemwärtige Gesetz keine Anwendung auf die Besoldungs-
verhältnisse der Volksschullehrer in der Stadt Gera.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das
Ministerium.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung.
Unsers Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 6. Januar 1902.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
u. S.) Heiurich XX VII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.