Ist in einer Kirchengemeinde der stehende Kirchendienst an derselben Kirche
mehreren Volksschullehrern übertragen, so wird die Besoldung je nur in geringerer,
von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, nach
Gehör des Kirchengemeindevorstandes festzusetzender Höhe an diese gewährt, soweit
nicht die Kirchengemeinde freiwillig die Besoldung eines jeden betheiligten Lehrers
mit dem in § 1 enwähnten Betrage zur Zahlung übernimmt.
8 3.
Ist der Kirchendienst in einem Filialorte mit dem Kirchendienste an der
Mutterkirche verbunden, so hat der Lehrer für die Verrichtungen des stehenden
Kirchendienstes in dem Filiale eine jährliche Besoldung von 76 Mark — Pf. zu
erhalten.
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Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen,
kann nach Gehör des Kirchengemeindevorstandes die Besoldung eines Volksschul-
lehrers für den stehenden Kirchendienst — §# 1 und 3 — einerseits bis zur
Hälfte ermäßigen, wenn der Lehrer nicht an allen Sonn= und Festtagen stehenden
Kirchendienst zu verrichten hat, andererseits bis zur Hälfte erhöhen, wenn der
stehende Kirchendienst ein über das gewöhnliche Maß hinauggehender ist.
§ 5.
Auf die Besoldung für den stehenden Kirchendienst sind die Vergiltungen
anzurechen welche hierfür bis jetzt gewährt worden sind.
e Accidentien von den kirchlichen Casualfällen einschließlich der Stol-
hebührenenssch wigung, ebenso die Nebeneinnahmen, insbesondere für den niederen
Kirchendienst, werden in die Besoldung nicht mit eingerechnet.
86.
Denjenigen mit Kirchendienst verbundenen Schulstellen, welchen zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine höhere Besoldung für den stehenden
Kirchendienst zusteht, als ihnen nach den Bestimmungen desselben zukommen
würde, bleibt solche ungeschmälert.
Wenn in einem Orte, in welchem der stehende Kirchendienst zeither von
einem Lehrer ausgelbt worden ist, ein zweiter Lehrer zu diesem Dienste mit