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herangezogen werden soll, so kann die Einnahme der einen Schulstelle aus dem
stehenden Kirchendienste mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung
für Kirchen= und Schulsachen, der zweiten Schulstelle zum Theil mit übertragen
werden, soweit nicht dadurch ein wohlerworbenes Recht verletzt wird.
87.
Die Besoldung für den stehenden Kirchendienst, sowie die Accidential-=
besoldung einschließlich der Stolgebührenentschädigung sind pensionsberechtigt.
Die Pensionen der in den Ruhestand versetzten Volksschullehrer in Bezug
auf den mit der Stelle verbundenen Kirchendienst sind nach Maßgabe des Gesetzes
vom p. Oktober 1891, den Civilstaatsdienst betreffend, aus der Staatskasse zu
gewähren, jedoch mit der Bestimmung, daß jede Kirchengemeinde als Beitrag zur
Aufbringung der dazu nöthigen Mittel jährlich zwei Prozent der Besoldung für
den stehenden Kirchendienst und der Accidentialbesoldung einschließlich der Stol-
gebührenentschädigung in zwei Terminen, zu Anfang der Monate April und
Oktober, an die Staatskasse einzuzahlen hat.
5 6.
Die Besoldung für den stehenden Kirchendienst ist von den Kirchen-
gemeinden aufzubringen.
Soweit geistliche Kassen, Kirchkassen, Schulkassen, Gemeindekassen bisher
umwiderrufliche Beiträge zu der Besoldung der Volksschullehrer für den stehenden
Kirchendienst gewährt haben, sind diese Beiträge auch fernerhin zu leisten.
89.
Für die Beschaffung der Geldmittel zu der Besoldung der Volkoschul-
lehrer für den stehenden Kirchendienst sind die Vorschriften des § 24 des Gesetzes
vom 30. November 1893, die Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherische
Kirche im Fürstenthume Reuß j. L. betreffend, maßgebend.
Hiernach hat bei Unzulänglichkeit der Mittel der Kirchkasse die politische
Gemeinde die erforderlichen Zuschüsse zu der Kirchkasse aus Gemeindemitteln auf-
zubringen.
Soweit eine politische Gemeinde die zu der Besoldung für den stehenden
Kirchendienst erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermag, wird ihr aus der
Staatskasse der nöthige Beitrag gewährt.