Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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herangezogen werden soll, so kann die Einnahme der einen Schulstelle aus dem 
stehenden Kirchendienste mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung 
für Kirchen= und Schulsachen, der zweiten Schulstelle zum Theil mit übertragen 
werden, soweit nicht dadurch ein wohlerworbenes Recht verletzt wird. 
87. 
Die Besoldung für den stehenden Kirchendienst, sowie die Accidential-= 
besoldung einschließlich der Stolgebührenentschädigung sind pensionsberechtigt. 
Die Pensionen der in den Ruhestand versetzten Volksschullehrer in Bezug 
auf den mit der Stelle verbundenen Kirchendienst sind nach Maßgabe des Gesetzes 
vom p. Oktober 1891, den Civilstaatsdienst betreffend, aus der Staatskasse zu 
gewähren, jedoch mit der Bestimmung, daß jede Kirchengemeinde als Beitrag zur 
Aufbringung der dazu nöthigen Mittel jährlich zwei Prozent der Besoldung für 
den stehenden Kirchendienst und der Accidentialbesoldung einschließlich der Stol- 
gebührenentschädigung in zwei Terminen, zu Anfang der Monate April und 
Oktober, an die Staatskasse einzuzahlen hat. 
5 6. 
Die Besoldung für den stehenden Kirchendienst ist von den Kirchen- 
gemeinden aufzubringen. 
Soweit geistliche Kassen, Kirchkassen, Schulkassen, Gemeindekassen bisher 
umwiderrufliche Beiträge zu der Besoldung der Volksschullehrer für den stehenden 
Kirchendienst gewährt haben, sind diese Beiträge auch fernerhin zu leisten. 
89. 
Für die Beschaffung der Geldmittel zu der Besoldung der Volkoschul- 
lehrer für den stehenden Kirchendienst sind die Vorschriften des § 24 des Gesetzes 
vom 30. November 1893, die Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherische 
Kirche im Fürstenthume Reuß j. L. betreffend, maßgebend. 
Hiernach hat bei Unzulänglichkeit der Mittel der Kirchkasse die politische 
Gemeinde die erforderlichen Zuschüsse zu der Kirchkasse aus Gemeindemitteln auf- 
zubringen. 
Soweit eine politische Gemeinde die zu der Besoldung für den stehenden 
Kirchendienst erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermag, wird ihr aus der 
Staatskasse der nöthige Beitrag gewährt.
	        
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