Für diejenigen Versicherten, deren n Beschäftigung durch die Natur ihres
Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von
weniger als einer Woche beschränkt ist, erfolgt die Beitragserhebung und Marken-
venwendung durch die nach Ziff. 1 zuständige Ortskrankenkasse beziehentlich Ge-
meindekrankenversicherung des Wohnorts. Diese Versicherten haben innerhalb
einer Woche nach Schluß jedes Monats bei der Einzugsstelle ihres Wohnorts
schriftlich anzumelden, bei welchem Arbeitgeber sie in jeder einzelnen im abge-
laufenen Monat begonnenen Woche zuerst eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgellbt haben.
Für die Meldung ist das als Anlage A abgedruckte Formular zu benutzen.
Hat eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer Woche nicht statt-
gefunden, so ist dies durch den Vermerk „ohne Beschäftigung“ erkenntlich zu machen.
ine Meldung in diesem Sinne ist auch zu erstatten, wenn im Laufe
eines ganzen Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeilbt
worden ist.
1.
Jeder Anmeldung ist die Quittungskarte beizuflgen, sofern sie nicht schon
bei der Einzugsstelle hinterlegt ist. Wird nicht (wozu der Versicherte berechtigt
ist) die Rückgabe der Quittungskarte verlangt, so wird angenommen, daß der
Versicherte von dem ihm nach § 153 des Gesetzes zustehenden Rechte, die
Quittungskarte bei der Einzugsstelle zu hinterlegen, Gebrauch machen will.
Soweit Quittungskarten bei der Einzugsstelle nicht hinterlegt werden,
sind sie an den von der Einzugsstelle zu bestimmenden Tagen zum Zweck des
Markeneinklebens dort vorzulegen.
D.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäf-
tigten versicherungspflichtigen Personen innerhalb einer Woche nach Schluß jedes
Monats, bezüglich zu den für die Kasse festgesetzten Hebeterminen, in den Fällen
der Ziffer 3 innerhalb einer Woche nach ihrer Anforderung durch die Einzugs-
stelle an diese abzuführen.
6.
Versicherungspflichtige Personen sind nach § 144 Abs. 1 des Gesetzes
befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.