Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Wird in den Fällen der Ziff. 3 von einem Versicherten innerhalb der 
dort bestimmten Meldefrist nachgewiesen, daß die Beiträge für den verflossenen 
Termin vollständig geleistet oder durch Pflichtmitgliedschaft bei einer Kranken- 
kasse sichergestellt sind, so findet eine Verpflichtung zur Meldung im Sinne der 
Ziffer 3 für den betreffenden Termin nicht statt. 
Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht 
gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch 
auf Erstattung der Hälfte des Betrages zu. Sind Beiträge in einer höheren 
als der gesetzlich vorgeschriebenen Klasse geleistet worden, ohne daß die Ver- 
sicherung in der höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber 
und Versichertem beruht, so steht dem Versicherten nur der Anspruch auf Er- 
stattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrages zu, welchen der Arbeitgeber 
nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu entrichten hat. 
Der Anspruch ist für die betreffende Zahlungsperiode bei der Lohnzahlung 
geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der 
Anspruch für die betreffende Zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden 
Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden 
erst nachträglich an Stellc des Arbeitgebers Beiträge geleistet hat. 
Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Berechtigung der Arbeitgeber, 
den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung die Hälfte der auf 
die letzten beiden Lohnzahlungsperioden entfallenden Beiträge am Lohn zu kürzen, 
bei den Bestimmungen der §§ 140, 141 des Gesetzes. 
7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach 
anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den 
§§ 170, 148 bes Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft. 
6. 
Auf das Verfahren findet die Anweisung für die Verstände der Orts-, 
Betriebs= (Fabrik), Bau-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für 
die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen 
Einrichtungen ähnlicher Art, betreffend die Erhebung der Beiträge zur In- 
validenversicherung nach dem Reichsgesetze vom 13. Juli 1399, sinngemäß 
Anwendung.
	        
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