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Wird in den Fällen der Ziff. 3 von einem Versicherten innerhalb der
dort bestimmten Meldefrist nachgewiesen, daß die Beiträge für den verflossenen
Termin vollständig geleistet oder durch Pflichtmitgliedschaft bei einer Kranken-
kasse sichergestellt sind, so findet eine Verpflichtung zur Meldung im Sinne der
Ziffer 3 für den betreffenden Termin nicht statt.
Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht
gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch
auf Erstattung der Hälfte des Betrages zu. Sind Beiträge in einer höheren
als der gesetzlich vorgeschriebenen Klasse geleistet worden, ohne daß die Ver-
sicherung in der höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Versichertem beruht, so steht dem Versicherten nur der Anspruch auf Er-
stattung der Hälfte desjenigen geringeren Betrages zu, welchen der Arbeitgeber
nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu entrichten hat.
Der Anspruch ist für die betreffende Zahlungsperiode bei der Lohnzahlung
geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der
Anspruch für die betreffende Zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden
Lohnzahlung erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden
erst nachträglich an Stellc des Arbeitgebers Beiträge geleistet hat.
Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Berechtigung der Arbeitgeber,
den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung die Hälfte der auf
die letzten beiden Lohnzahlungsperioden entfallenden Beiträge am Lohn zu kürzen,
bei den Bestimmungen der §§ 140, 141 des Gesetzes.
7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den
§§ 170, 148 bes Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft.
6.
Auf das Verfahren findet die Anweisung für die Verstände der Orts-,
Betriebs= (Fabrik), Bau-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für
die Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen
Einrichtungen ähnlicher Art, betreffend die Erhebung der Beiträge zur In-
validenversicherung nach dem Reichsgesetze vom 13. Juli 1399, sinngemäß
Anwendung.