320
Vferde-Aushebungs-Vorschrift.
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25 bis 27 und des § 36 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129),
lautend wie folgt:
625.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pserdebedarfs der Armee
sind alle Pserdebesiger verpflichlet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der
Fricdenspreise endgültig festzustellenden Werthee an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowic Aerzle und Thierärzte hinsichtlich der zur Auslbung ihres Beruses
nothwendigen Pferde
1. die Posthalter hinsichtlich derjsenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Besörderung der Posten kontraktmäßig gehallen werden must.
§ 20.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
* periodisch zu wählen.
as Schätungsversfahren sindet umter Leitung 8 von der Landesregierung
bhhe rWlie stalt. Die Kosten trägt das Nei
festgestellte Werih wird dem Eigenthümer 8 den bereitesten Beständen
der aniensben7 baar vergütet.
§* 27.
Das Versahren bezüglich der saltang und Aushebung der Pserde wird unter
Zugrundelegung der §§ 25 und 20 von den einzelnen Bundesstanten geregelt.
Uebertretungen der dabei hinsichtlich % Anmeldung und Stellung der Pferde zur
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getrossenen Anordnungen werden mit
einer Geldstrase bis zu fünfzig Thalern geahndet.
9. 36.
Alle gegemwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind ausgehoben.“