Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Vferde-Aushebungs-Vorschrift. 
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25 bis 27 und des § 36 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), 
lautend wie folgt: 
625. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pserdebedarfs der Armee 
sind alle Pserdebesiger verpflichlet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der 
Fricdenspreise endgültig festzustellenden Werthee an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowic Aerzle und Thierärzte hinsichtlich der zur Auslbung ihres Beruses 
nothwendigen Pferde 
1. die Posthalter hinsichtlich derjsenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Besörderung der Posten kontraktmäßig gehallen werden must. 
§ 20. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
* periodisch zu wählen. 
as Schätungsversfahren sindet umter Leitung 8 von der Landesregierung 
bhhe rWlie stalt. Die Kosten trägt das Nei 
festgestellte Werih wird dem Eigenthümer 8 den bereitesten Beständen 
der aniensben7 baar vergütet. 
§* 27. 
Das Versahren bezüglich der saltang und Aushebung der Pserde wird unter 
Zugrundelegung der §§ 25 und 20 von den einzelnen Bundesstanten geregelt. 
Uebertretungen der dabei hinsichtlich % Anmeldung und Stellung der Pferde zur 
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getrossenen Anordnungen werden mit 
einer Geldstrase bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
9. 36. 
Alle gegemwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind ausgehoben.“
	        
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