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g o.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Landräthe dem
Kommissar mitzutheilen, welcher hiernach die von ihm geführte Liste berichtigt
und dem Generalkommando Meldung erstattet.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem
Ministerium angcordnet werden.
B. Versahren bei Beschaffung der Mobilmachungspserde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben
hat das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungoplanes für
dasselbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
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#) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschlus, der im § 4 näher bezeichneten, zu der be-
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent-
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber
noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der
Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militär-
beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren
oder den oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie
dem Kaiserlichen Kommissar und den Delegirten der freiwilligen Krankenpflege
beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden,
als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig
oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen,
daß auf ihre Kosten cine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde
vorgenommen wird.