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b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung
der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit
der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt wenn nachweislich
der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche
Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung
allgemein bekannt zu geben.
5 12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkom=
mando im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobil-
machungspferden auf die einzelnen Bezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile
zu berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des
Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden ! und Zugpferden I voll und in
gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein
prozentualen Vertheilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aus-
hebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile
dieselben bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen
sollen.
§E 193.
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Vormusterungs-Kommissar im
Einvernehmen mit den Landräthen für das gesammte Gebiet des Fürstenthums
einen Vertheilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar
bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen und wieviel Fahrzeuge von den
einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung
zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden
können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst