Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung 
der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder 
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit 
der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe 
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt wenn nachweislich 
der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche 
Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung 
allgemein bekannt zu geben. 
5 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkom= 
mando im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobil- 
machungspferden auf die einzelnen Bezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden 
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile 
zu berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des 
Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden ! und Zugpferden I voll und in 
gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein 
prozentualen Vertheilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium 
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aus- 
hebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile 
dieselben bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen 
sollen. 
§E 193. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Vormusterungs-Kommissar im 
Einvernehmen mit den Landräthen für das gesammte Gebiet des Fürstenthums 
einen Vertheilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar 
bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen und wieviel Fahrzeuge von den 
einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung 
zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem 
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden 
können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst
	        
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