Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen 
von 25 Prozent zur Vorführung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden ! und an Zugpferden I nicht 
aus, so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu 
bestimmen. Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 Prozent 
anzusetzen. 
Nach Müglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen 
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage 
heranzuziehen. Der Vertheilungsplan ist derart fertigzustellen, daß nach etwaiger 
Prüfung durch das Gencralkommando die Landräthe den Gemeindevorständen 
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere in der Lage sind, noch 
vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde 
vorzuberciten. (§ 18.) 
Die Landräthe haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu 
erforderlichen Vorbereitungen seitens der Ortsvorsteher thatsächlich getroffen sind. 
Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen — worüber das Gencral= 
kommando nach Benehmen mit dem Ministerium zu befinden hat —, müssen diese 
den Gemeindevorständen bereits im Frieden zu übersendenden Auszüge Alles für 
sie im Mobilmachungsfalle Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und 
Stunde der Pferdeaushebung enthalten. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder 
Landrathsamtsbezirk der Regel nach einen Anshebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und 
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen 
lassen, durch das Generalkommando im Einvernehmen nit dem Ministerium in 
zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden. 
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium, 
an welchen Orten die Anshebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk 
stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des zweiten Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste 
Termin für den Beginn der Aushebung.
	        
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