Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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machungopferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und 
die derselben zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe 
wie bei der Aushebung der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und 
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne 
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission 
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der 
Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage C abweichen, 
als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszmvählen. Die ab- 
genommenen Pferde werden in ein National nach Anlage ! eingetragen. 
6. Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach 
Nv Anlage II ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
25. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß 
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den 
Truppen zu stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten ein- 
treffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl 
gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden die Ein- 
berufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve vor- 
zusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu 
miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Landräthe rechtzeitig 
in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu be- 
rechnen, daß auf einen Mann ctwa drei Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungs- 
mäßig zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die 
Pferde militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und 
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen 
transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und 
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militär- 
verwaltung.
	        
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