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machungopferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und
die derselben zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe
wie bei der Aushebung der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der
Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage C abweichen,
als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszmvählen. Die ab-
genommenen Pferde werden in ein National nach Anlage ! eingetragen.
6. Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach
Nv Anlage II ist die Taxverhandlung aufzunehmen.
25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den
Truppen zu stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten ein-
treffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl
gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden die Ein-
berufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve vor-
zusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu
miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Landräthe rechtzeitig
in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu be-
rechnen, daß auf einen Mann ctwa drei Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungs-
mäßig zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die
Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen
transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste auf dem
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militär-
verwaltung.