Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig 
die erforderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheini- 
gungen und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspam und Fourage 
erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 
3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 # 
Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung 
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage 72 (§F 19) für letztere 
aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der 
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu 
versehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende 
Bescheinigung darin eingetragen: 
* nach Juhaitd des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
.. .Pferden mit 
einer er Gesanunttare von. ... M. 
geschrieben .. . . . Mark, 
richtig abgeliefert worden ist, bescheingt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar 
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizu- 
fügen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil- 
kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem 
Formular J. # 
L#
	        
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