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Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig
die erforderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheini-
gungen und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspam und Fourage
erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und
3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 #
Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage 72 (§F 19) für letztere
aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu
versehen ist.
8 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende
Bescheinigung darin eingetragen:
* nach Juhaitd des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
.. .Pferden mit
einer er Gesanunttare von. ... M.
geschrieben .. . . . Mark,
richtig abgeliefert worden ist, bescheingt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizu-
fügen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-
kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem
Formular J. #
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