Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium veranlaßt 
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken des Pferde-Gestellungs- 
bezirkes. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs- 
kommission an das Ministerium und das Generalkommando mit dem Hinzufügen 
zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem 
Bezirk vorhanden sind (siehe 8 19). 
8 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich 
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, 
sind zunächst die drei Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzuläng- 
lichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen 
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie 
abschätzen und den Truppentheilen zuführen. 
8 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath dem Ministerium 
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine 
Uebersicht nach Anlage K beizufigen. 
§ 31. 
Das Ministerium hat die nachstehend aufgeführten Druckformulare für 
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und im Frieden in genügender 
Zahl den Landräthen zu überweisen: 
#a) Auszüge aus den Vertheilungspläuen für die Gemeindevorstände (§ 13), 
b) Befehle für die Gemeindevorstände (§ 17), 
) Benachrichtigung an die Taxatoren und Thierärzte (§ 17), 
4) Vorführungslisten (Anlage A), 
0) Bestimmungstäfelchen (Anlage B), 
I) Pferde-Nationale (Anlage 7), 
6) Eidesformulare (Anlage k), 
h) Fahrzeugverzeichnisse (Anlage I), 
i) Anerkenntnisse (Anlage #/), 
k) Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K). 
2, 
7 
B.
	        
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