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Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium veranlaßt
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken des Pferde-Gestellungs-
bezirkes.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-
kommission an das Ministerium und das Generalkommando mit dem Hinzufügen
zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem
Bezirk vorhanden sind (siehe 8 19).
8 29.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken,
sind zunächst die drei Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzuläng-
lichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie
abschätzen und den Truppentheilen zuführen.
8 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath dem Ministerium
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine
Uebersicht nach Anlage K beizufigen.
§ 31.
Das Ministerium hat die nachstehend aufgeführten Druckformulare für
Rechnung des Militäretats anfertigen zu lassen und im Frieden in genügender
Zahl den Landräthen zu überweisen:
#a) Auszüge aus den Vertheilungspläuen für die Gemeindevorstände (§ 13),
b) Befehle für die Gemeindevorstände (§ 17),
) Benachrichtigung an die Taxatoren und Thierärzte (§ 17),
4) Vorführungslisten (Anlage A),
0) Bestimmungstäfelchen (Anlage B),
I) Pferde-Nationale (Anlage 7),
6) Eidesformulare (Anlage k),
h) Fahrzeugverzeichnisse (Anlage I),
i) Anerkenntnisse (Anlage #/),
k) Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K).
2,
7
B.