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2. Maße.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Riuaftareen . ...l,62m,
» „ die übrigen Reitpferde! .15,57m,
» »»Rcttpfc1dcll....l,-')5m,
«anpfcrdclundll...I,57m.
l
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn
sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und
Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter-
gegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
3. Aller.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am ge-
eignetsten für den Kriegsdienst.
4. Ungeeigneles Material.
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum
Militärdienst untauglich machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht ge-
nommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer
Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. Tragende Stuten und
Mutterstuten, die unter drei Monate alte Fohlen nähren, sind für das laufende
Mobilmachungsjahr zurückzustellen.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch
Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form
nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht
mehr angenommen hat.
Im Besonderen bleibt zu beachten:
u) Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf
der Kruppe geschwunden ist,
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und
Schaale, bei welcher das Brennen erfolglos geblieben, machen
die Pferde zum Heeresdienst unverwendbar.
b) Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege
schad= und krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag