Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche 
Geschirrtheile müssen haltbar und in den Vedertheilen geschmeidig sein. 
. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 
1 
Wassereimer aus Holz oder Blech, 
Achsschmierblichse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hauf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 
Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Centner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht 
— — 
Bemerkung: 
über 1 kg schwer, 
neue Kardätsche, 
Train-(Fahr-Pritsche. 
Die Fahrzeune, Geschirre und zubehörstücke haben den vorsteltenden Bedingungen möglichst 
zu entsprechen. Ueber Abweichunnen ist * hinwegzusehen. wenn das Fuhmoerk jonst 
für die beabsichtigten mitieärischen Zwecke völlig gecianet ist. Keinessalls dars die 
Bedingung üüber die ersorderliche Pasbiücen. unerfüllt bleiben. — Für Fahrzeuge zu 
besonderen Zwecken aonben nöthigenfalls die Ansorderungen entsprechend geändert werden. 
Gelangen für Etappen--Fuhrwarl Kolonnen besonders schwere Zugpferde zur Aushebung. 
so dürfen auch Fahrzeuge angelauft werden, welche bei einer Tragsähigkeit von mindestend 
30 Ceniner entsprechend schwerer als 14 Centner sind.
	        
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