Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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daraus der Stand des Verfahrens und jede Einzelhandlung des Gewerbetreibenden 
zu ersehen ist. Sie sind fortlaufend mit Seiten= oder Blattzahlen zu versehen. 
Auf dem Umschlage der Handakten sind Name, Stand und Wohnung 
des Auftraggebers, der wesentliche Inhalt des Auftrags, der Werthgegenstand 
und die Nummer des Geschäftsbuchs anzugeben. 
5. In das Geld= und Urkundenbuch sind alle von dem Gewerbe= 
treibenden auf Grund des Geschäftsauftrags für den Auftraggeber oder für einen 
Dritten in Empfang genommenen Gelder, Werthpapiere (Aktien, Gesellschafts- 
antheile, Zinsscheine, Checks, Loose u. s. w.), Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und 
sonstige Urkunden, sowie andere Werthgegenstände einzutragen. Die Vorschrift 
in Ziffer 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Die Eintragungen in das Geld= und Urkundenbuch sind in deutscher 
Sprache und in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen unmittelbar bei Empfang 
und bei Wiederausgabe zu bewirken. Die Nummer der Eintragung im Geld- 
und Urkundenbuch ist in dem Geschäftsbuche (Spalte I1) bei der betreffenden 
Geschäftsnummer zu vermerken. Gelder sind nach ihrem Gesammtbetrage anzu- 
geben. Die Werthpapiere, Urkunden und sonstigen Werthgegenstände sind einzeln 
unter Angabe des Geldwerths aufzuführen und so zu bezeichnen, daß sie von 
anderen gleichen Gegenständen unterschieden werden können. 
Die empfangenen Gelder, Werthpapiere, Wechsel-, Hypotheken-, Schuld- 
und andere Urkunden sind in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Giebt 
der Gewerbetreibende dieselben einem Dritten in Verwahrung, so ist dies unter 
Darlegung des Sachverhalts und unter Bezeichnung des Verwahrers in Spalte 
„Bemerkungen“ zu vermerken. Der Gewerbetreibende hat hiervon den Auftrag- 
geber sofort zu benachrichtigen. 
6. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, der Geld- 
und Urkundenbücher sowie der Handakten ist der Gewerbetreibende auch dann 
persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat. 
Geschäftsbücher und Geld= und Urkundenbücher, die nicht mehr benutzt 
werden sollen, sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizei- 
behörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und zehn Jahre aufzu- 
bewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in die Geschäfts- 
bücher nicht mehr gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb 
eingestellt wird. 
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