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daraus der Stand des Verfahrens und jede Einzelhandlung des Gewerbetreibenden
zu ersehen ist. Sie sind fortlaufend mit Seiten= oder Blattzahlen zu versehen.
Auf dem Umschlage der Handakten sind Name, Stand und Wohnung
des Auftraggebers, der wesentliche Inhalt des Auftrags, der Werthgegenstand
und die Nummer des Geschäftsbuchs anzugeben.
5. In das Geld= und Urkundenbuch sind alle von dem Gewerbe=
treibenden auf Grund des Geschäftsauftrags für den Auftraggeber oder für einen
Dritten in Empfang genommenen Gelder, Werthpapiere (Aktien, Gesellschafts-
antheile, Zinsscheine, Checks, Loose u. s. w.), Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und
sonstige Urkunden, sowie andere Werthgegenstände einzutragen. Die Vorschrift
in Ziffer 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Die Eintragungen in das Geld= und Urkundenbuch sind in deutscher
Sprache und in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen unmittelbar bei Empfang
und bei Wiederausgabe zu bewirken. Die Nummer der Eintragung im Geld-
und Urkundenbuch ist in dem Geschäftsbuche (Spalte I1) bei der betreffenden
Geschäftsnummer zu vermerken. Gelder sind nach ihrem Gesammtbetrage anzu-
geben. Die Werthpapiere, Urkunden und sonstigen Werthgegenstände sind einzeln
unter Angabe des Geldwerths aufzuführen und so zu bezeichnen, daß sie von
anderen gleichen Gegenständen unterschieden werden können.
Die empfangenen Gelder, Werthpapiere, Wechsel-, Hypotheken-, Schuld-
und andere Urkunden sind in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Giebt
der Gewerbetreibende dieselben einem Dritten in Verwahrung, so ist dies unter
Darlegung des Sachverhalts und unter Bezeichnung des Verwahrers in Spalte
„Bemerkungen“ zu vermerken. Der Gewerbetreibende hat hiervon den Auftrag-
geber sofort zu benachrichtigen.
6. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, der Geld-
und Urkundenbücher sowie der Handakten ist der Gewerbetreibende auch dann
persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat.
Geschäftsbücher und Geld= und Urkundenbücher, die nicht mehr benutzt
werden sollen, sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizei-
behörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und zehn Jahre aufzu-
bewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in die Geschäfts-
bücher nicht mehr gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb
eingestellt wird.
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