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7. Jedes Schriftstück, das der Gewerbetreibende in Verfolg eines
Geschäftsauftrags an Behörden oder Privatpersonen richtet, muß auf der ersten
Seite oben links am Rande mit seinem Namen, seiner Wohnung (Geschäftslokal)
und der laufenden Nummer des Auftrags im Geschäftsbuche versehen sein. Dies
gilt auch für Eingaben an Behörden, die er durch den Auftraggeber oder durch
Dritte aufsetzen, schreiben oder unterschreiben läßt. Solche Schriftstücke gelten
im Sinne dieser Vorschriften als eigene Schriftstücke des beauftragten Gewerbe-
treibenden.
8. Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des Geschäftslokals binnen
einer Woche der Ortspolizeibehörde auzuzeigen; sie haben ferner Namen und
Wohnung der von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten Personen binnen
einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen, im Uebrigen binnen
einer Woche nach dem Antritte der Beschäftigung anzuzeigen.
9. Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäfts-
betriebe Kenntniß nehmen und zu diesem Zwecke die für den Betrieb bestimmten
Näume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbicher, Geld= und Urkunden-
bücher sowie die Handakten einsehen. Sie können auch verlangen, daß diese
Bücher und Schriftstücke im Dienstraume der Polizeibehörde vorgelegt werden
und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb Auskunft ertheilt wird.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Die Hand-
akten sind gleichfalls zehn Jahre lang aufzubewahren.
10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen, die über per-
sönliche Angelegenheiten oder Vermögensverhältnisse gewerbsmäßig Auskunft
ertheilen, — mit Ausnahme der sogenannten Korrespondenten (auswärtige
Gewährsleute) der kaufmännischen Auskunftsbureaus — entsprechende Amvendung.
Diesen Gewerbetreibenden ist die Führung eines besonderen Geschäftsbuchs nach
dem Formular 4 gestattet, in das alle geheim zu haltenden Aufträge eingetragen
werden können. Das Vorhandensein eines solchen geheimen Geschäftsbuchs ist
unter dem Deckel des Geschäftsbuchs zu vermerken.
Auf Personen, welche, von gelegentlichen Einzelfällen abgesehen, aus-
schließlich über den Gewerbebetrieb und die Kreditfähigkeit von Gewerbetreibenden
Auskunft ertheilen (kaufmännische Auskunftsbureauo) finden nur die Vorschriften
unter Ziffer 8 Anwendung. Die Ortspolizeibehörde kann einzelne dieser
Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Anzeige des Namens und Wohn-
orts ihrer Angestellten entbinden.