Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des 
Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht (§ 135 Abs. 1 Satz 2), 
dürfen nicht verlängert werden. 
Onittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Januar 1000 nicht 
mehr ausgegeben werden. 
Die am Schlusse des Jahres 1890 in Benutzung befindlichen 
QOuittungskarten dürfen nach dem 1. Jannar 1900, und zwar auch 
für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre 
nach dem Tage ihrer Ausstellung (§ 135 Abs. 1) zur Beitraggentrichtung 
noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist aber 
durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern 
die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen 
Beitragswochen, nöthigenfalls unter Hinzufügung einer besonderen 
Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Ab- 
änderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen. 
Berlin, den 10. November 1899. 
Der Reichskamiler. 
In Vertreiung: 
Graf von Posadowsky.
	        
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