128 I, 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Bejestigung der deunschen Wehrkraft.
Ein weiteres Gesetz betraf den Ersatz für die Kriegsleistungen und sicherte
cine gleichmäßige Entschädigung aller seitens der bewaffneten Macht im Kriege von
Gemeinden oder Einzelnen beanspruchten Leistungen. Hauptsächlich kamen dabei na-
türlich die Auslagen der Gemeinden beim Durchmarsch oder bei der Einquartierung
einzelner Truppenteile in Frage. Aber auch die Entschädigung der Leistungen der
Eisenbahnen war vorgesehen, ebenso die Schadloshaltung der Küstenbevölkerung, bez.
der Reederei bei der Küstenverteidigung, z. B. durch Bereitstellung von Schisfen.
Auch dieses Gesetz wurde von einer Kommission durchberaten, welche die zahlreichen
schwierigen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, die der Entwurf auregte, zur Be-
friedigung des Reichstags und der Regierungen löste.
Der Reichshaushalt für 1874 enthielt abermals sehr bedentende Ausgabe-
posten zum Zwecke der Errichtung tüchtiger Schutzwehren zu Wasser und zu Lande. Vor
allem mußten unsere Festungen, zur Deckung vor den weittragenden neuen Geschützen,
völlig umgebaut werden. Diese Frage war von einer Sachverständigen-Kommission
vorab geprüst worden, in welcher unter dem Vorsitz des Krouprinzen unsere hervor-
ragendsten Feldherren und die ersten Antoritäten der Befestigungskunst sich vereinigten.
Das Ergebnis dieser Beratungen war der Vorschlag, eine Reihe von Binnenfestungen
zu schleisen, um im Kriegsfall die Feldarmee nicht durch zu große Absonderung von
Besatzungstruppen zu schwächen. Eingehen sollten namentlich die Festungen Grau-
denz, Kosel, Stettin, Wittenberg, Erfurt, Minden, Landau; auch Stralsund und Kol-
berg mit Ausnahme der Küstenforts. Dagegen sollten die deutschen West= und Ost-
grenzen und die deutsche Nordküste wesentlich stärker befestigt werden. Gegen Westen
kamen vor allem in Frage die Festungen in Elsaß-Lothringen, für deren Ausbau
(einschließlich der bedeutenden Kosten der Grundenteignung) schon 1872 über 40
Millionen Thaler bewilligt worden waren; hinter diesen vorgeschobenen Wehren aber
Köln, Koblenz, Mainz, Rastatt, Ulm, Ingolstadt. An der Ostgrenze waren Thorn,
Königsberg, Danzig, Posen, Glogau als Hauptsestungen vorgesehen; zur Deckung der
Mark Brandenburg und der Reichshauptstadt Küstrin, Neiße, Spandau. Die deutsche
Nordküste endlich sollte durch Besestigungen in Memel, Pillau, Kolberg, Straljund,
Swinemünde, Friedrichsort, Sonderburg-Düppel, Wilhelmshafen und durch Sper-
rung der Weser= und Elbmündungen geschützt werden. Die Gesamtbedürfnisse für
diese Erneuerung und Erweiterung unseres Festungsschutzes waren auf 72 Millionen
Thaler veranschlagt, die Bauzeit bis 1884. In den Jahren 1873 und 1874 war
ein Verbrauch von 19 Millionen Thaler vorgesehen, für die folgenden 10 Jahre je
5,300,000 Thaler. Die gesamten zu diesem Zwecke aus der französischen Kriegsent-
schädigung ausgesonderten Gelder sollten als „Reichsfestungsbaufonds“ nach den-
selben Grundsätzen verwaltet und angelegt werden wie der Reichsinvalidenfonds. Der
Neichstag nahm den wichtigen und wohlbegründeten Gesetzentwinf am 20. Mai an.
Auch den namhaften Forderungen der Regierung für Militärgebäude und für
Militär-Erziehungs= und Bildungsanstalten zeigte sich der Reichstag 1873 weit zu-
gänglicher als im Vorjahr. Allerdings waren diese Forderungen jetzt teilweise auch
wesentlich bescheidener in den Zissern, namentlich diejenige für die Zeutralkadettenanstalt