Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

84 
Für jede Woche kommt nur ein Beitrag in Aurechnung. 
Die Marken sind, von oben links beginnend, in kWe3— Reihe Wgulben 
  
  
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Bei freiwilliger Versicherung find Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu ver- 
wenden, in deren Bezirke die Versicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Be- 
schäftigung nicht stamfindet, sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohn- 
klasse frei (8 145). 
2. Versicherte dürfen Marken nur dadurch eurwerthen, daß auf denselben der Ent- 
werthungstag in Ziffern, 3. B. 15. 3.01, angegeben wird. Marken für Zeitabschnitte 
von mehr als einer Woche müsson immer entworthot werden. 
3. Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechthaltung der 
Anwartschaft während der zwei Jahre nach dem Tage der Ausseellung dieser 
Quittungskarte mindesteus für 40 Beitragswochen Beiträge durch Einkleben von 
Marken eurrichtet werden (8 46). 
4. Freiwillige Beirräge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit 
sowic nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere 
Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden (8 140). 
  
  
  
   
Aufrechnung. 
Bahi ber Wechen für o in Lehn lase 1 *. 
Beiträge entrichtet sind 1 
(Ort und 
Datrum:) 
* . !8 4 
kre sr 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.