Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Impfungen vornehmen, 
haben sich in den einschlagenden Fällen ebenfalls der Formulare I, II, III und IV 
zu bedienen. 
8 10. 
Nach Beendigung der ordentlichen öffentlichen Impfungen haben die Ge- 
meindevorstände auf Antrag des Impfarztes nach §§ 4 und 13 des Impfgesetzes 
die Eltern, Pflegceltern oder Vormünder derjenigen Impspflichtigen, bei welchen 
ohne gesetzlichen Grund die Impfung unterblieben ist, beziehentlich die Vorsteher 
derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach § 1 Zifsfer 2 des Gesetzes dem 
Impfzwange unterliegen, dieser Verpflichtung aber ohne gesetzlichen Grund nicht 
genügt haben, in geeigneter Weise aufzufordern, dafür zu sorgen, daß die unter- 
bliebene Impfung binnen einer angemessenen Frist nachgeholt werde. Auch haben 
die gedachten Behörden nach den Bestimmungen über die Polizeistrafgewalt die 
straffällig Gewordenen zur Verantwortung zu ziehen. 
8 11. 
Der Gemeindevorstand bildet die zuständige Behörde, welche nach § 3 
Abs. 2 des Impfgesetzes anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der 
Impfung durch den Impfarzt vorgenommen werde. 
E 12. 
Die Gemeindevorstände haben am Schlusse eines jeden Jahres und zwar 
spätestens bis zum 15. Jamar des nächstfolgenden Jahres die Impflisten an 
den Bezirksarzt abzugeben. Dasselbe liegt den Privatärzten hinsichtlich der von 
ihnen gleichfalls nach den Formularen V bis VIl gesondert zu führenden Impf- 
listen ob (§ 8 Absatz 2 und 15 des Impfgesetzes). 
Die Bezirksärzte haben sodann eine Uiebersicht der Ergebnisse der 
Impfungen und Wiederimpfungen nach den beigedruckten Formularen VIII und IN 
aufzustellen, von welchen eine Reinschrift an das Fürstliche Ministerium mm. 
senden ist. 
Die Bezirksärzte haben die Impflisten spätestens bis Mitte März an die 
Gemeindevorstände zur Aufbewahrung und beziehentlich Benußung derselben bei 
der von ihnen bezüglich den Schulvorstehern zu bewirkenden Aufstellung der 
nächstjährigen Inpflisten zurückzugeben.
	        
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