30
Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Impfungen vornehmen,
haben sich in den einschlagenden Fällen ebenfalls der Formulare I, II, III und IV
zu bedienen.
8 10.
Nach Beendigung der ordentlichen öffentlichen Impfungen haben die Ge-
meindevorstände auf Antrag des Impfarztes nach §§ 4 und 13 des Impfgesetzes
die Eltern, Pflegceltern oder Vormünder derjenigen Impspflichtigen, bei welchen
ohne gesetzlichen Grund die Impfung unterblieben ist, beziehentlich die Vorsteher
derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach § 1 Zifsfer 2 des Gesetzes dem
Impfzwange unterliegen, dieser Verpflichtung aber ohne gesetzlichen Grund nicht
genügt haben, in geeigneter Weise aufzufordern, dafür zu sorgen, daß die unter-
bliebene Impfung binnen einer angemessenen Frist nachgeholt werde. Auch haben
die gedachten Behörden nach den Bestimmungen über die Polizeistrafgewalt die
straffällig Gewordenen zur Verantwortung zu ziehen.
8 11.
Der Gemeindevorstand bildet die zuständige Behörde, welche nach § 3
Abs. 2 des Impfgesetzes anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der
Impfung durch den Impfarzt vorgenommen werde.
E 12.
Die Gemeindevorstände haben am Schlusse eines jeden Jahres und zwar
spätestens bis zum 15. Jamar des nächstfolgenden Jahres die Impflisten an
den Bezirksarzt abzugeben. Dasselbe liegt den Privatärzten hinsichtlich der von
ihnen gleichfalls nach den Formularen V bis VIl gesondert zu führenden Impf-
listen ob (§ 8 Absatz 2 und 15 des Impfgesetzes).
Die Bezirksärzte haben sodann eine Uiebersicht der Ergebnisse der
Impfungen und Wiederimpfungen nach den beigedruckten Formularen VIII und IN
aufzustellen, von welchen eine Reinschrift an das Fürstliche Ministerium mm.
senden ist.
Die Bezirksärzte haben die Impflisten spätestens bis Mitte März an die
Gemeindevorstände zur Aufbewahrung und beziehentlich Benußung derselben bei
der von ihnen bezüglich den Schulvorstehern zu bewirkenden Aufstellung der
nächstjährigen Inpflisten zurückzugeben.