Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

42 
mittelungen einzuleiten, und ist über deren Ergebnisse dem Fürstlichen Ministerium 
Bericht zu erstatten, welches in geeigneten Fällen eine amtliche öffentliche Nichtig- 
stellung unrichtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter Augaben zu veranlassen und 
dem Kaiserlichen Gesundheitsamt über solche Vorkommnisse mit thunlichster Be- 
schleunigung Mittheilung zu machen hat. 
Die Standesbeamten haben jeden Todcsfall, welcher als Jolge der 
Impfung gemeldet wird, sofort dem Gemeindevorstande anzuzeigen. Der letztere 
hat hierüber dem Fürstlichen Ministerium Meldung zu machen. 
Die Gemeindevorstände und Aerzte sind verpflichtet, über etwa zu ihrer 
Kenntniß kommende Fälle von wirklicher oder angeblicher Impfschädigung un- 
gesänmt dem Bezirksarzte Mittheilung zu machen. 
III. 
Allgemeine Einführung der Impfung mit Thierlymphe. 
8 22. 
Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf 
sowohl bei öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen 
verwendet werden. 
g 23. 
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impf- 
anstalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche 
einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. 
5 21. 
Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten folgende 
Vorschriften: 
a) Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Nieder- 
lagen oder aus solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht 
unterstehen, bezogen sein. 
b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt auf- 
zubewahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.