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mittelungen einzuleiten, und ist über deren Ergebnisse dem Fürstlichen Ministerium
Bericht zu erstatten, welches in geeigneten Fällen eine amtliche öffentliche Nichtig-
stellung unrichtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter Augaben zu veranlassen und
dem Kaiserlichen Gesundheitsamt über solche Vorkommnisse mit thunlichster Be-
schleunigung Mittheilung zu machen hat.
Die Standesbeamten haben jeden Todcsfall, welcher als Jolge der
Impfung gemeldet wird, sofort dem Gemeindevorstande anzuzeigen. Der letztere
hat hierüber dem Fürstlichen Ministerium Meldung zu machen.
Die Gemeindevorstände und Aerzte sind verpflichtet, über etwa zu ihrer
Kenntniß kommende Fälle von wirklicher oder angeblicher Impfschädigung un-
gesänmt dem Bezirksarzte Mittheilung zu machen.
III.
Allgemeine Einführung der Impfung mit Thierlymphe.
8 22.
Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf
sowohl bei öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen
verwendet werden.
g 23.
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impf-
anstalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, welche
einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden.
5 21.
Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten folgende
Vorschriften:
a) Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Nieder-
lagen oder aus solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht
unterstehen, bezogen sein.
b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt auf-
zubewahren.