Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, 
so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte 
durch seine Person zu verhüten. 
Oeffentliche Impfungen sind während der Zeit der größten Sommerhitze 
(Juli und August) zu vermeiden. 
g 26. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit dem Gemeinde- 
vorstande für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung 
bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Amvesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge 
ist thunlichst zu vermeiden. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Eymphe. 
I. Bei Verwendung von Thierlymphe. 
v27. 
Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammt- 
bedarf an Lymphe unentgeltlich und portofrei aus dem Impfinstitute in Weimar. 
28. 
Der Impfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des 
Versandbuchs der betreffenden Impfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann 
er seine Lymphe erhalten hat. 
II. Bei Verwendung von Zienschenlymphe. 
§ 20. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen 
werden soll (Ab-, Stamm-, Mutter-Impflinge), müssen zuvor am ganzen Körper 
untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie 
müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, 
insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten 
überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden. 
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht 
das erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur aus-
	        
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