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nahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der
geringste Zweifel obwaltet.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Aus-
schlägen jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter
den Armen und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen
der Nase, der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen
der Knochen, er darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulose, Nhachitis
oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
8 30.
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfall und nie zum Impfen
von Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 29 angegebenen Gesichts-
punkte geschehen.
§ 31.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe
erhalten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Ver-
wendung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der
Impflinge, von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der
erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen,
daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalender-
jahres aufzubewahren.
* 32.
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage
der auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen
reif und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangopunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen
in keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden.
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben.
25
8 33.
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.
Das QOnetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur
Vermehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden.
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