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8 309.
Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu benutzen,
welche durch trockene oder fenchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkohol-
behandlung keimfrei gemacht sind.
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann
entweder unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen
oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von
Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument
getropft werden.
8 40.
Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen
und zwar bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem
linken. Es genügen seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge. Die einzelnen
Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere
Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe
in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allge-
meinen auvreichend.
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurück-
gefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden.
8 11.
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine
Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung
genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knölchen oder Bläschen an den
Impsstellen.
12.
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und
jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden,
thunlichst genau festzustellen und sofort dem Bezirksarzte anzuzeigen.
D. Privatimpfungen.
* 3.
Die Vorschriften des § 25 Abs. 3 sowie der §§ 28 bis 42 gelten auch
für Privatimpfungen.