Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 309. 
Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu benutzen, 
welche durch trockene oder fenchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkohol- 
behandlung keimfrei gemacht sind. 
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann 
entweder unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen 
oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von 
Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument 
getropft werden. 
8 40. 
Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen 
und zwar bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem 
linken. Es genügen seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge. Die einzelnen 
Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere 
Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe 
in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allge- 
meinen auvreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurück- 
gefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden. 
8 11. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine 
Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung 
genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knölchen oder Bläschen an den 
Impsstellen. 
12. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und 
jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, 
thunlichst genau festzustellen und sofort dem Bezirksarzte anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
* 3. 
Die Vorschriften des § 25 Abs. 3 sowie der §§ 28 bis 42 gelten auch 
für Privatimpfungen.
	        
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