Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

L 
Die Gebühr ist im Impftermine sofort nach der Impfung an den Impf- 
arzt zu bezahlen. 
Insoweit dies nicht geschieht, hat der Gemeindevorstand alsbald nach dem Impf- 
termine die Gebühr von den Restanten einzuziehen und an den Impfarzt abzuliefern. 
Für Unvermögende ist die Gebühr aus der Gemeindekasse des Wohnortes 
zu bezahlen. 
8 417. 
Außer den in den 88 44 und 46 erwähnten Gebühren, beziehentlich der 
ihm nach 8 45 bewilligten Remuneration oder Besoldung, hat der Impfarzt für 
die ihm durch das Impfgeschäft erwachsenen Bemühungen keinerlei Entschädigung 
zu beanspruchen. 
VI. 
Ueberwachung des Impfgeschüfts. 
W 48. 
Die Thätigkeit der Impfärzte unterliegt der Beaufsichtigung durch den 
Bezirksarzt und soweit dieser selbst als Impfarzt thätig ist, durch den medizi- 
nischen Beirath des Fürstlichen Ministerinms. 
Die Beaufsichtigung besteht in einer an Ort und Stelle vorzunehmenden 
Revision eines oder mehrerer Impftermine. 
* 10. 
Der Geschäftsgang der Impfärzte ist aller drei Jahre einer Revision zu 
unterziehen. 
Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Fest- 
stellung des Impferfolges, sodann auf die Listenführung, Answahl des Impf- 
lokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu erstrecken. 
8 50. 
Impfärzte, welche ihre Pflichten wiederholt vernachlässigen, können von 
dem Fürstlichen Ministerium ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Verein- 
barungen ihrer Stellung enthoben werden. 
* 51. 
Die Impfungen der Privatärzte sind ebenfalls der Revision unterworfen, 
soweit sie nicht von denselben als Hausärzten in den Familien ausgeführt werden.
	        
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