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Die Gebühr ist im Impftermine sofort nach der Impfung an den Impf-
arzt zu bezahlen.
Insoweit dies nicht geschieht, hat der Gemeindevorstand alsbald nach dem Impf-
termine die Gebühr von den Restanten einzuziehen und an den Impfarzt abzuliefern.
Für Unvermögende ist die Gebühr aus der Gemeindekasse des Wohnortes
zu bezahlen.
8 417.
Außer den in den 88 44 und 46 erwähnten Gebühren, beziehentlich der
ihm nach 8 45 bewilligten Remuneration oder Besoldung, hat der Impfarzt für
die ihm durch das Impfgeschäft erwachsenen Bemühungen keinerlei Entschädigung
zu beanspruchen.
VI.
Ueberwachung des Impfgeschüfts.
W 48.
Die Thätigkeit der Impfärzte unterliegt der Beaufsichtigung durch den
Bezirksarzt und soweit dieser selbst als Impfarzt thätig ist, durch den medizi-
nischen Beirath des Fürstlichen Ministerinms.
Die Beaufsichtigung besteht in einer an Ort und Stelle vorzunehmenden
Revision eines oder mehrerer Impftermine.
* 10.
Der Geschäftsgang der Impfärzte ist aller drei Jahre einer Revision zu
unterziehen.
Die Revision hat sich in erster Linie auf die Impftechnik und die Fest-
stellung des Impferfolges, sodann auf die Listenführung, Answahl des Impf-
lokals, Zahl der Impflinge u. s. w. zu erstrecken.
8 50.
Impfärzte, welche ihre Pflichten wiederholt vernachlässigen, können von
dem Fürstlichen Ministerium ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Verein-
barungen ihrer Stellung enthoben werden.
* 51.
Die Impfungen der Privatärzte sind ebenfalls der Revision unterworfen,
soweit sie nicht von denselben als Hausärzten in den Familien ausgeführt werden.