Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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A. 
Verhaltungsvarschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
§ 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, 
Masern, Diphtheric, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen 
oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen 
Termine nicht gebracht werden. 
8 2. 
Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte 
vor der Ausübung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten 
des Kindes Mittheilung zu machen. 
83. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und 
mit reinen Kleidern gebracht werden. 
8 4. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings 
die wichtigste Pflicht. 
8 5. 
Der Impfling soll womiglich täglich gebadet werden, wenigstens ver- 
säume man eine tägliche sorgfältige Waschung nicht. 
8 6. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
- 
Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freic gebracht werden. Man 
vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 
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