Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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86. 
Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen 
und vor Beschmutzung zu bewahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen 
berührt werden, zum Waschen darf nur ein reiner Schwamm oder reine Leimvand 
oder reine Watte verwendet werden. 
Vor Berührung mit Personen, welche an citernden Geschwüren, Haut- 
ausschlägen oder Wundrose (Nothlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig. 
zu bewahren, um dic Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen zu 
verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem 
Impflinge fern zu halten. Kommen unter den Angehörigen des Impflings, 
welche mit ihm denselben Hauchalt theilen, Fälle von Krankheiten der obigen 
Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arztes einzuholen. 
80. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine 
Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber 
vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshof umgebenen 
Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am 
achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die 
Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst 
abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, 
welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
8 10. 
Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, 
falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen 
sollte, sind kalte häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzu- 
wenden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein 
Arzt zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der 
Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen. 
& 11. 
An dem im Imyftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die 
Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen er-
	        
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