Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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heblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht 
(§ 1), nicht in das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren 
Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
8 12. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. 
Verhaltungsvarschriften für die Angehörigen der Wiederimpflinge. 
81. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, 
Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entziludungen 
oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen 
Termine nicht kommen. 
§ 2. 
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und 
in sauberen Kleidern erscheinen. 
83. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings 
die wichtigste Pflicht. 
8 4. 
Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist 
für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, 
daß eine Versäumniß des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur 
wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen 
sich vorübergehend größere Röthe und Anschwellungen der Inmsstellen ein, so 
sind kalte, häufig zu wechselunde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. 
Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 
3. bis 12. Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusetzen. Die 
Impfsstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, 
Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck 
10“
	        
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