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Or
Formular I. (Röthliches Papier.)
Impfschein.
Impfbezirr. Inmmpfliste Nr.
geboren den 1
wurde a . 1. zuni Male. Erfolg
geimpft.
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht zur ersten Impfung genügt.
, den »l.
Bemerkung. DachessnIämchrunslaklInstitutbeides-erstenMaofnnqtslstssckl des Impf,
aesebes! zur ð zune endung.
Im lebr igen - zu unterscheiden:
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2) M die Inwsung zum dchen Mai 3 des Imvicesebesrn. wiederholt worden, so ist
zwischen den Won- # LJumB a ' sdonunentndouichestdcn Worten
je nachden le Hung rsolgreich oder eriolglos war
Wort mit= oder brans Wort rohne einzuschalten
(Rückseite.)
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht
werden, uncutgeltlich geimpst. Die erste Impfung der Kinder muni vor Ablauf des auf das Geburtsjahr
solgenden Lalenderiahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer össentlichen
Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Auanahme der Sonntags- und Abendichulen, innerhalb des-
jenigen Kalenderiahres ersolgen, in welchem die Kinder das zwölste Lebensjahr zurücklegen. Ist die
Impfung nach dem Urtheile des Arztes ersolglos geblieben, so muß sie spätesteus im nächsten Jahre
wiederholt werden. Jeder Impfling mun frühestens am 0. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung
dem Arzte zur Besichtigung vornestellt werden. Eltern, Pflegccltern und Vormünder, deren Kinder oder
Pfilegebesohlene ohne geseblichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder
der ihr solgenden Geslellung entzogen geblicben sind, haben Geldstwase oder Hast verwirkt.