Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Or 
Formular I. (Röthliches Papier.) 
Impfschein. 
Impfbezirr. Inmmpfliste Nr. 
geboren den 1 
wurde a . 1. zuni Male. Erfolg 
geimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht zur ersten Impfung genügt. 
, den »l. 
Bemerkung. DachessnIämchrunslaklInstitutbeides-erstenMaofnnqtslstssckl des Impf, 
aesebes! zur ð zune endung. 
Im lebr igen - zu unterscheiden: 
1) War die adt # bri dem ersten oder Wrien, Nole ersolgrcich. so ist Pvischen den Wor, 
ten zum Male" das Wort -ersten-" zweiten und zwischen den Worten 
la das Wort zimies n ulddh *“ 
2) M die Inwsung zum dchen Mai 3 des Imvicesebesrn. wiederholt worden, so ist 
zwischen den Won- # LJumB a ' sdonunentndouichestdcn Worten 
je nachden le Hung rsolgreich oder eriolglos war 
Wort mit= oder brans Wort rohne einzuschalten 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht 
werden, uncutgeltlich geimpst. Die erste Impfung der Kinder muni vor Ablauf des auf das Geburtsjahr 
solgenden Lalenderiahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer össentlichen 
Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Auanahme der Sonntags- und Abendichulen, innerhalb des- 
jenigen Kalenderiahres ersolgen, in welchem die Kinder das zwölste Lebensjahr zurücklegen. Ist die 
Impfung nach dem Urtheile des Arztes ersolglos geblieben, so muß sie spätesteus im nächsten Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impfling mun frühestens am 0. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzte zur Besichtigung vornestellt werden. Eltern, Pflegccltern und Vormünder, deren Kinder oder 
Pfilegebesohlene ohne geseblichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder 
der ihr solgenden Geslellung entzogen geblicben sind, haben Geldstwase oder Hast verwirkt.
	        
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