Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Formular 1. (Grünes Papier.) 
Impfschein. Wiederimpfung.) 
Impfbezirr OOImdhfliste Nr. 
geboren den l.., 
wurdcam«..«»1».zum MalcErfolg 
wiedergeimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. 
, den 1. 
VBemerkunn Dag zwirtige Fazern n onnt bei der späteren Impfung (Wiederimpfung, 8 1 
mmss ur Aun 
*30 Uebrigen iß . runterscheiden 
War die Impsung b feden erstern "oer. weiten Mole ersolgreich, so ist zwischen den Wor. 
ten zu. 40 e o Wort uhrenen oder zweiten- und zwischen den Worten 
alen Wort “5 einzuscha iten 
2) M die Aichpe Lolin kn Male (§ 3 der u wiederholt worden, jo ist 
zwischen den Worten un- #ange das Wort dritten-, und zwischen den * 
ale Exrjolg- je nachdem die Inmwiimg ersolgreich oder ersolglos war, das Worl 
Zmit- oder das Wort Lohne einzuschalen 
(Räfeite.) 
In iedem Impfbezirl wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Imvpsung der Linder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr 
solaenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer össentlichen 
Lehranstalt oder einer Privatschulc, mit Ausnahme der Sonntags, und Abendschulen, innerhalb des, 
jenigen Lalenderjahres ersolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die 
Impsung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so mun sie spätestens im nächsicn Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impfling mun frühesiens am 1. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzie zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegceltern und Bormünder, deren Kinder oder 
Mlegebesohlene ohne geseblichen Grund und trotz ersolgter amtlicher Aufjiorderung der Impfung oder 
der ihr solgenden Geslellung entsogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Hast verwir
	        
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