Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Formular II. (Grünes Papier.) 
Impfschein. (Wiederimpfung.) 
Impfbezirk Impfliste Nr. 
geboren den 1. 
wurde am 1 zum Male ohne Erfolg 
wiedergeimpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
, den 1. 
W- Das a dni Formular U kommt für alle diejenigen Fälle, in welchen die Jäusng 
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In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr 
solgenden Kalenderjahres, die spätere Impsung (Wiederimpfung) bel Züglingen einer ösentlichen 
Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags, oder Abendschulen, innerhalb des, 
jenigen Kalenderjahres ersolgen, in welchem die Kinder das zwülste Vebensiahr zurücklegen. Ilt die 
Imwjung nach dem Urtheile des Arzies erfolglos geblieben, so muß sic spätestens im nächsten Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impflingn mun frühestens am u. und ipätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzie zur Besichtigung vorgeslellt werden. Eliern, Pilegecliern und Vomnünder, deren Kinder oder 
Mlegebesohlene ohne geseblichen Grund und trob erfolgter amtlicher Aussorderung der Impfung oder 
der ihr solgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrase oder Hast verwirkt.
	        
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