Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 60r.
Znyal : Ministerial Verfünnun, die Beseunnn der Subaltern und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden 2c. mit Mililäranwärtern betrejiend, vom 30. Jannar I#
Ministerial-Verfügung,
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden rc. mit Militäramwärtern betreffend,
vom 30. Jannar 1900.
Nachdem die verbündeten Regierungen in der Sitzung des Bundesraths
vom 28. Juni v. Is. den nachstehenden, am 1. April 1900 in Kraft
tretenden, an die Vorschriften in den sechehm. über die Pensionirung und
Versorgung der Militärpersonen 2c. (§& 58, 75, 77 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
— Reichs-Gesetzblatt S. 275 —, § 10 des Gesetzes vom 4. April 1871 —
Reichs-Gesetzblatt S. 25 —, Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai 1893 —
Reichogesetzbolatt S. 171 —) sich anschließenden Grundsätzen, betreffend die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden,
bei den Invaliditäts= und Alteroversicherungoanstalten, sowie bei ständischen rc.
Instituten mit Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zu-
stimmung ertheilt haben, werden dieselben hierdurch zur Nachachtung bekannt
gegeben und dabei zu deren Ausführung Folgendes verorduct:
Ausgegeben am 7. Februar 1900.