Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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erledigten und besetzten, den Militäranwärtern ganz oder theilhweise vorbehaltenen 
Stellen, eintretenden Falls eine Fehlanzeige, bei der Aussichtsbehörde einzureichen. 
Die Vorschrift in 8 17 der Grundsätze wird durch diese Anordnung 
nicht berührt. 
Gera, den 30. Jannar 1900. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt. o. 
Grundsätze, 
betreffend 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden 2c. mit Militäranwärtern. 
81. 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunal= 
verbänden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei 
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des 
Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich 
des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich 
der Versorgung der Militäramwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden 
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militär- 
amvärtern zu besetzen. 
Militäramvärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Juhaber des Civil= 
versorgungsscheins nach Anlage & der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
vom 7./21. März 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123). 
15“
	        
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