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erledigten und besetzten, den Militäranwärtern ganz oder theilhweise vorbehaltenen
Stellen, eintretenden Falls eine Fehlanzeige, bei der Aussichtsbehörde einzureichen.
Die Vorschrift in 8 17 der Grundsätze wird durch diese Anordnung
nicht berührt.
Gera, den 30. Jannar 1900.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Engelhardt. o.
Grundsätze,
betreffend
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden 2c. mit Militäranwärtern.
81.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommunal=
verbänden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des
Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich
des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich
der Versorgung der Militäramwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden
Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vorzugsweise mit Militär-
amvärtern zu besetzen.
Militäramvärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Juhaber des Civil=
versorgungsscheins nach Anlage & der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern=
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
vom 7./21. März 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123).
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