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2. der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen
haben, sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen,
zu verwahren oder auszugeben haben, und ferner derjenigen Beamten,
welchen die selbständige Kontrole des Kassen= und Rechnungswesens obliegt,
der Stellen der Bürecauvorsteher bei den Imaliditäts= und Alters-
versicherungsanstalten und bei der Venvaltung von Städten mit mehr
als 40000 Einwohnern,
4 der Stellen der Sybalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach
landesgesetzlicher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts,
des Nachlaßgerichts oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienst-
zweigen als Bürcuaubeamte beschäftigt werden, oder welche nach landes-
gesetzlicher Vorschrift als kommunale Hülfsbeamte staatlicher Grund-
buchämter bestellt sind.
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* 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern=
und Unterbeamtenstellen mit Militäramvärtern zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist
unter siungemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden
jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
Entscheidung zu treffen.
8 6.
Insoweit in Auoführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern-
umd Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vor-
behalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise
stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Vernvaltung in
entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter
geeignet, so braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern besetzt zu werden.
§ 7.
Ueber die gegemvärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stellen werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Ver-
zeichnisse aufzunehmen.