Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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88. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen 
werden: 
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. Inhabern des Civilversorgungoscheins nach Anlage &1, B und C der 
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäramvärtern (Central- 
Blatt für das Deutsche Reich 1882 S. 123 und 1895 S. 17); 
Offizieren und Deckoffizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven 
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist; 
ehemaligen Militäramwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer 
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden 
oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt 
worden sind; 
ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich 
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut 
geführt haben, und welchen gemäß einer von der zuständigen Militär-= 
behörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militär- 
anwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen 
werden darf; 
# solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche 
für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und 
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden 
müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene 
Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, welche in den 
Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet 
werden können; 
i. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu ciner Anstellung auf 
dem im § 10 Ziffer 7 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern-= 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern (Anlage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise, ver- 
liehen worden ist. 
89. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise Gur Hälfte, zu 
einem Dritttheil rc.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in 
einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern
	        
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