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oder Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit
der Besetzung thatsächlich mit Militäramvärtern und Civilpersonen besetzten
Stellen.
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge
des § 8 Ziffer 5 eine ausschließlich mit Militäramwärtern zu besetzende Stelle
mit einem Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegen-
heit eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung
auf Grund des § 8 Ziffer 5 und 6 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren
Anstellung auf Grund des § 8 Ziffer 1 bis 1 erfolgt, als Militäranwärter in
Anrechnung zu bringen.
810.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei
den Anstellungobehörden zu bewerben.
Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
n) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäran=
wärter durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde:
5) seitens der übrigen Militäramwärter entweder unmittelbar oder durch
Vermittelung des heimathlichen Bezirkökommandos, welches jede ein-
gehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der
Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt
umd angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder
dauernde Unterstützung verbunden ist. Vewerbungen um Stellen, welche nur
im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht aus-
geschlossen.
8 11.
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kom-
munal= 2c. Behörden Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellen-
anwärter nach dem Datum des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden.
War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so
kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter soust gleichen Verhältnissen
Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv
gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen.
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum
1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten.