Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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88. 
§ 12. 
Stellen, welche mit Militäramwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle 
der Erledigung, wenn keine Bewerbungen von Militäramvärtern für dieselben 
vorliegen, seitens der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde 
(Anlage 3) behufs der Bekanntmachung mittels Einreichung einer nach dem 
Muster der Anlage J aufzustellenden Nachweisung bezeichnet werden. 
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung 
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellen- 
besetzung freie Hand. 
13. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem 
Falle des § §, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militär- 
anwärter finden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit sind. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise 
bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder 
andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf 
Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungs- 
berechtigte angenommen werd 
In Ansehung barenggen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen 
ihres geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch 
nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration 
besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an 
andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte übertragen 
zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. 
8 14. 
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern= 
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern- 
oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete 
Subaltern= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise 
mit einer Civilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen 
gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen.
	        
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