Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäramwärtern 
hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar 
ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen 
erforderliche Befähigung zu erwerben. 
*E 15. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur 
dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche 
Stelle beziehungsweise den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher 
sowie sittlicher Beziehung dafür geeigncet sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst- 
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militär- 
anwärter auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlich- 
keit des Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen 
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhäugig gemacht werden, welche 
in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit 
einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifels fällen die staatliche 
Aufsichtsbehörde. 
Die Anstellung eines einberufenen Militäramwärters kann zunächst auf 
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die 
Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung 
in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasser- 
bauverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. 
Handelt es sich um Anstellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, so kann 
die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres 
verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das 
volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleislung eine fortlaufende Remune- 
ration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit 
Stellen (§ 13 Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen 
mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
Spätesteus bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde 
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenamwärter in seiner Stelle zu bestätigen 
beziehungsweise in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
	        
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