Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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ungs- und Reservesonds zurückzulegenden Theile des Neinertrags und über die Verwend- 
ung dieser Fonds; 
ec) Verträge über Ueberlassung des Betriebs der Bahn an Andere. 
V. Verwaltung der Gesellschafts= Angelegenhciten. 
8. 29. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Angelegenheiten der Gesellschast werden durch 
a) die Generalversammlungen, 
b) den Aufsichtsrath, 
e) das Directorium und 
4) die Beamten der Gesellschaft 
verwaltet. 
a) Zeneralversammlungen. 
§ 30. 
3weck. 
Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft beschließt dieselbe in Ge- 
neralversammlungen ihrer Mitglieder- 
31. 
Eintheilung. 
Die Generalversammlungen sind entweder 
a) regelmäßige, welche alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres Statt zu sinden 
haben und sich auf 
a) den jährlichen Rechenschaftobericht und den jährlichen Rechnungsschluß, sowie 
6) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Aussichtoraths erstrecken müssen, oder 
b) außerordentliche. 
Leytere sind anzuberaumen, so oft 
a) das Directorium es für nothwendig hält, oder 
6) eine der beiden betheiligten Regierungen oder der Aufsicht#rath, oder ein Ac- 
tionär, oder eine Anzahl von Actionären, dessen oder deren Aclien zusammen 
den zehnten Theil des Actienkapitals repräsentiren, darauf antragen. 
Ein von Actionären zu stellender diesfallsiger Antrag muß von deufelben schriftlich 
eingebracht werden und von ihnen unterzeichnet sein, auch die Angabe des Zwecks und 
der Gründe enthalten. 
Eine auherordentliche General-Versammlung ist endlich noch
	        
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