Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungs-Abschluß; 
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Aussichtsraths; 
D) Abänderung der Statuten; 
() die Auflösung der Actien-Gesellschaft; 
e) die Bestimmung der den Directorialmitgliedern für ihre Mühwaltungen aus der 
Gesellschaftskasse zu gewährenden Besoldungen und sonstigen Vergütungen; 
0 Antrage einzelner Actionärc. 
Letztere sind mindestens zwei Wochen vor dem Tage der General-Versammlung bei 
dem Directorium, welches den Aufsichtsrath davon zu unterrichten hat, schriftlich anzu- 
melden. 
Andere Angelegenheiten können vom Aufsichtsrathe oder Dircctorium in General= 
Versammlungen zur Berathung und nach Besinden zum Beschluß gebracht werden. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der Einladung zur General-Ver- 
sammlung angekündigt ist, können in derselben Beschlüsse nicht gefaßt werden. 
Hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General. Versammlung gestellten 
Antrag auf Verufung einer auhererdentlichen General, Versammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf 
es dex Ankündigung nicht. 
8. 37. 
Abstimmung. 
Die Abstimmungen ersolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Berathungs- 
gegenstandes und mit alleiniger Ausnahme der Auflösung der Gesellschaft durch absolute 
Stimmenmehrheit. 
Eine nicht durch spezielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich 
sofort herausstellender Einstimmigkeit oder außerdem dann gillig, wenn die anscheinende 
Minorität auf deßhalb zu siellende Anfrage spezielle Stimmen-Abgabe nicht verlangt- 
Bei der Wahl der Mitglieder des Aussichtsrathes entscheidet die relative Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit aber das Loos. 
8. 38. 
Beschlüsse. 
Die Beschlüsse der General. Versammlung sind für alle Mitglieder der Eisenbahn- 
Gesellschaft ohne Unterschied verbindlich. 
8 39. 
Protokolle. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der General-Versammlungen sind durch
	        
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