Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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riums an selbiges zu geben, nicht minder Anträge, deren Gewährung er im Interesse 
der Gesellschaft angemessen hält, an dasselbe zu stellen; 
h) zu den vom Direckorium abzuschließenden Verträgen wegen Verakkordirung des 
ganzen Bahnbaues und des Bekriebs seine Genehmigung zu ertheilen; 
i) insbesendere eine General-Versammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist; 
k) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände 
zu beschließen 
P) Direclorium. 
8. 51. 
IJweck. 
Das Directorium hat die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verwalten. 
. 52. 
Mitgliederzabl. 
Das Directorium besteht aus drel Mitgliedern, von welchen 
2) zwei und ein Stellvertreter von dem Aufsichtsrath gewählt werden; 
b) das dritte aber von der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsreglerung er- 
nannt wird. 
8. 53. 
Befäbigung. 
Zu Directoren können nur solche Personen gewählt, bezüglich ernannt werden, wel- 
che nach §. 12 von der Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsraths nicht ausgeschlossen und 
nicht Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder Handelsgesellschafter 
eines der dem Directorium bereits angehörlgen Mitglieder sind. 
8. 54. 
Annahme der Wahl. 
Jede der beiden vom Aussichtsrathe zu Mitgliedern des Directoriums gewählten Per- 
sonen hat noch vor Antrikt ihres Amtes fünf Actien unter Zurückbehaltung der Dividen= 
denscheine bei dem Herzoglichen Gerichtsamte zu Ronneburg niederzulegen und bis 
zum Austritt bei denselben zu belassen. 
8. 55. 
Amtsdauer. 
Die Dauer der Functionirung des von der Herzoglich Sachsen, Altenburgischen 
Staatsregierung ernannten Mitglledes des Directorlums hängt von dem Ermessen der 
Ersteren ab.
	        
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