Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Dagegen hat alle drei Jahre Ende Juni elnes der vom Aussichtsrath gewählten 
Mitglieder des Direcioriums augaguscheiden. 
Die Reihensolge des Ausscheidend bestimmt das erste Mal das Loos, später die 
Zeit der Amtodauer- 
Der Ausscheidende ist sofort wieder wählbar. 
8. 56. 
Austritt und Vacanzen. 
Jedes vom Aussichlöralbe gewaͤblte Mitglied des Direckoriums kann seine Stelle 
zwei Monate nach Ueberreichung einer diedfallsigen schriftlichen Erklärung an den Vor- 
sipenden des Aufsichtsraths niederlegen, es ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, sobald 
es nach §. 12 die Wählbarkeit verliert oder der Aufsichtsrath die Bestellung für immer 
widerrust. 
Scheidet in einem dieser Fälle oier durch den Tod elnes der gedachten Mttglieder 
des Directoriums aus, so hat der Aussichterath diese Stelle sefort durch eine Neuwahl 
auf die Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen wieder zu besehen. 
8 57. 
Gleichstellung, Vorsitzender. 
Sämmitliche Dircctoren haben gleiche Rechte und Pflichten; doch steht ed ihnen frei, 
die Geschäfte unter sich nach bestimmten Zweigen zu vertbeilen. 
Sie haben unter sich je auf ein Jahr und wenn innerhalb desselben das Präsidium 
sich erledigk, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen Vorsigenden zu erwählen. 
Derselbe hat die allgemeinen Obliegenheiten eines solchen; er hat insbesondere alle 
Schriften und Bekanntmachungen, mögen sie unter der Firma der Gesellschaft oder im 
Namen des Direcsoriums ausgefertigt werden, zu vollziehen, wie überhaupt vorzugsweise 
die Beschlüsse des Directoriums zur Ausführung zu bringen. 
Der Vorsipende des Direckoriums, sowie dessen Stellvertreter (6. 59) müssen wäh- 
rend ihrer Amtedauer ihren wesentlichen Wohnsip in Nonneburg haben, während das 
dritte Mitglied des Directoriums, sowie der stellvertretende Director (§. 52) auch in 
Gera, Schmölln, Altenburg oder in deren Nähe wohnen können. 
8. 58. 
Nemuneration. 
Die Mitglieder des Dlrectoriums erhalten fuͤr ihre Muͤhwaltung aus der Kasse der 
Gesellschaft eine Besoldung oder sonstige Vergütung, über deren Höhe die General-Ver- 
sammlung vorbehältlich der Genehmigung der bezüglich ihres 3uschuffer ven 750,000 
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