Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Thlrn. besonders betheiligten Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung zu be- 
schließen hat. 
S. 59. 
Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Neben dem Vorüttzenden wird aus den übrigen beiden Mitgliedern ein Stellvertre- 
ler desselben gewählt. 
Derselbe hat bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren dessen Geschäfte zu versehen. 
8. 60. 
Legitimationen. 
Die Namen der Directoren und des Stellvertreters, sowie der Mitglieder des Auf- 
sichtsraths sind unter gleichzeitiger Bezeichnung der Vorsipenden von den bestellten Re- 
glerungskommissären bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung dient bis zur Einführung des Handelsgesehbuchs Dritten 
gegenüber zu deren Legitimation. 
8 61. 
Beschlüsse. 
Beschlüsse des Directoriums werden von demselben nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
8. 62. 
Verbindlichkeit der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft wird durch die von dem Directorium in ihrem Namen geschlossenen 
Geschäfte berechtigt und verpflichtet. 
Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlos- 
sen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahen= 
ten für die Gesellschaft geschlossen werden follte. 
8. 63. 
Verantwortlichkeit. 
Das Directorium ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen ein- 
zuhalten, welche in den gegenwärtigen Statuten oder durch Beschlüsse der General= 
Versammlung für den Umfsang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetz 
sind. 
Die Mitglieder des Directoriums sind aus den von ihnen im Namen der Gesell- 
schaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der 
Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.
	        
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