Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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S. 61. 
Wirkungskreis. 
Das Directorlum ist die ausführende Behörde der Geselschaft und hat alle zur 
Erreichung des Gesellschaftszweckes dienenden Handlungen zu beschließen und zu verfügen. 
Es hat namentlich 
a) die Gesellschaft gerichtlich und aupergerichtlich zu vertreten und dabel Eide Na- 
mens derselben zu leisten; 
b) die Erbaunng der Bahn nebst Zubehör nach den auf seinen Vorschlag. vom 
Aussichtsrath und den Regierungen des Herzogthums Sechsen, Altenburg und des Für- 
stenthums Reuß J. L. genehmigten Plänen zu veranstalten und auszuführen; 
c) die hierzu nöthigen Grundstücke zu erwerben; 
*) Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige 
Pfandsicherheit, durch Discomtiren guter Wechsel, oder auf eine sonstige, dann aber nur 
im Einverständniß mit dem Aussichtsrath festzusetzende Art und Weise nußbar anzulegen; 
TO) nach Bedürfniß Darlehne, jedoch nicht über 100,000 Thlr., und auch dann nur 
unter Zustimmung des Aufsichtsraths und mit Genehmigung der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Staatsregierung aufzunehmen; 
0 einzelne von der Gesellschaft zu vorübergebenden Zwecken erworbene oder entbehr- 
lich gewordene Grundsisicke im Einverständniß mit dem Aussichtsrath zu veräußern; 
6) dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft ordnungs- 
mähig geführt werden; 
,h) in den ersten vier Monaten jeden Jahres dem Aufsichtsrathe die Rechnung über 
die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden, jedesmal mit dem 31. Dezember schlie- 
Hßenden Betriebsjahres nebst einer Bilanz und Vorschlägen über die Höhe der zu ver- 
theilenden Dividende zur Prüfung, Monirung und Berichterstattung an die General- 
versammlung vorzulegen; 
i) mit dem jedesmaligen Hauptabschluß ein vollständiges Inventarium der Bahn 
unter Angabe des Werthes dem Aussichtsrathe zu überreichen; 
c) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art ab. 
zuschliehen; 
1) Vollmachten zu ertheilen; 
m) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen, wiewohl was die 
Ober- und Abtheilungs. Ingenieure anlangt, nach vorher eingeholter Genehmigung der 
Herzoglich Sachsen- Altenburgischen, beziehendlich der Fürsllich Reuß.Plauischen J. L. 
Staatregierung, anzustellen und zu entlassen, sowie deren Gehalte und Remunerationen 
zu bestimmen;
	        
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