Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8 69. 
Hauptrechnung. 
Die vom Directorium vorläuflg geprüfte Haupt-Jahresrechnung ist nebst ihren Un- 
ter= und Beilagen (§. 67) spätestens Mitte März jeden Jahres dem Aufsichtsrath mit- 
zutheilen. 
Dieser hat sie zu prüfen und spätestens vier Wochen vor der zu ihrer Abnahme 
bestimmten Generalversammlung die ekwa von ihm gegen sie zu stellenden Erinnerungen 
dem Directorium mitzutheilen. 
Vor jeder regelmäßigen General-Versammlung ist ein Auszug aus der Rechnung, 
sowie der Geschäftsbericht durch Druck zu veröffentlichen und zur Empfangnahme der 
Gesellschaftsmitglieder auszulegen. 
Nach Erledigung der gegen die Hauptrechnung gestellten Erinnerungen und nach 
eingeholter Genehmigung der General-Versammlung hat der Aussichtsrath dem Directo- 
rlum ein Justificatorium, welches von dem Vorsipenden und zwei Mitgliedern des Alk- 
sichtsraths zu unterzeichnen ist, auszustellen 
VII. Statuten. 
8. 70. 
Verbindende Kraft. 
Jedes Mitglied der Eisenbahngesellschaft ist den in den gegenwärtigen Statuten 
enthaltenen Bestimmungen unterworfen. Es kann sich dagegen durch die Ausflucht der 
Nichtkenntniß nicht schützen 
8. 71. 
Abaͤnderungen. 
Abänderungen der Statuten können nur in General-Versammlungen beschlossen 
werden und bedürfen der Bestätigung der Herzoglich Sachsen= Altenburgischen und der 
Fürstlich Reuß-Plautschen J. L. Regierungen.
	        
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