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Art. 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behoͤrde nach
den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusehen und gleich den au-
deren, durch die öffentlichen Kassen zu berlchtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen
und in Ausgabe dekrettren zu lassen.
Da übrigens durch diese Ueberelnkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldig-
ten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurthellt werden, nicht aufgehoben sein soll,
so wird die requirtrte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Reaui-
sition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese
Kosten in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeig-
neten Falles zur Vereinnahmung dekrettren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflich=
keten erlangt werden, der regulrirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. 3.
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen,
wenn sie mit entsprechender Ausschrist versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Diensi-
siegel verschlossen sind, als Officlalsachen im Siune des Art. 28 des revtdirten Post-
vereins-Vertrags vom 18. August 1860 behandelt werden.
Art. 1.
Dieselben Grundsäße sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Untersu-
chungsfällen zur Anwendung kommen.
Atri. 5.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanmmachung an in Vollzug
gesetzt werden und so lange Giltigkeit behalten, als nicht von der einen oder anderen
Regierung eine Kündigung erfolgt, in welchem Falle die Uebereinkunft mit dem Ab-
laufe des nächsten Kalenderjahres, von der Kündigung an gerechnet, erlischt.
Gera, am 3. September 1867.
Füirstliches Ministerium.
arbo u.
Münch.